Prozessbericht vom 15. Verhandlungstag (RAZ-RL-radikal-Prozess)

Vorab, der nächste Prozesstag, also am 23.09.21 fängt nicht um 09:00 Uhr, sondern um 10:00 Uhr an.

Heute am 21.09.21 fand der 15. Prozesstag im Fall RAZ-RL-radikal statt. Im Verlauf des Tages waren fünf solidarische Personen anwesend.

Um 09:05 Uhr fing die Sitzung an und der erste Zeuge des Tages war ein Matthias (evtl. Mates, aber Namen sind hier vermutlich noch stärker als ohnehin schon nur Schall und Rauch) Kassel, 45 Jahre alt, Verwaltungsbeamter, Dienststelle Weißenfels (Sachsen-Anhalt). Ein ehemaliger Angestellter des BfV, jetzt in der Bundeswehr tätig.

Die Richterschaft begann den Zeugen zu befragen. Dem Zeugen war es bekannt, worum es in diesem Prozess ging und dass er an einer Observation teilgenommen hatte. Er hätte aber keine Erinnerungen mehr, was diese angeht, es sei zu lange her. Er habe an einem Treffen teilgenommen, wo er auf die Abläufe vor Gericht vorbereitet worden sei. Des Weiteren seien ihm die Zusammenhänge im Fall nicht mehr bekannt, diese würden ihm nichts mehr sagen. Er habe auch einen Bericht über die Abläufe erhalten. An die Observation von 2010 selbst habe er keine Erinnerungen mehr, er habe an mehreren Observationen teilgenommen. Dass ein Teleshop und ein Coffeeshop überwacht worden seien, daran könne er sich auch nicht mehr erinnern. Die Richterschaft fragte auch, ob er an anderen Observationen in Berlin teilgenommen habe, dazu machte der Zeuge keine Aussage, weil ihm keine Aussagegenehmigung vorliege. In dem Bericht, den er erhalten hatte, gehe es nur um das Verhalten vor Gericht und das Gesprächzur Vorbereitung sei ein Einzelgespräch gewesen mit Kollegen habe er auch nicht über den Fall gesprochen.

Die Verteidigung fragte den Zeugen, ob dieser noch im BfV tätig sei, was dieser verneinte, denn er sei jetzt in der Bundeswehr. Warum der Zeuge, im Gegensatz zu seinen ehemaligen Kollegen, nicht verkleidet war, darauf durfte dieser keine Angaben machen. Ob das Gespräch, was er hatte, mündlich, also von Angesicht zu Angesicht, gewesen sei, bejahte dieser. Ob dieses Gespräch mit Mitarbeitern des BfV gewesen sei, dazu machte der Zeuge keine Aussage. Warum er dies denn nicht machen würde, sprich eine Aussage, dazu antwortete dieser, es liege im keine Aussagegenehmigung vor. Wie sei die Vorbereitung der Abläufe gewesen, fragte die Verteidigung als nächstes. Es seien nur förmliche Sachen gewesen. Welche diese denn gewesen wären, war die nächste Frage. Wie das Verhalten vor Gericht sein sollte, wo er sitze werde, antwortete er. Wie lange habe dieses Treffen gedauert? Dazu machte der Zeuge keine Aussage wieder mit Verweis auf seine Aussagegenehmigung. Die Verteidigung bemerkte als nächstes, dass normale Zeugen ja eigentlich nicht geschult werde. Dazu meinte der Richter, dass Polizeibeamte schon geschult werden würden und der Staatsanwalt äußerte, dass dies nichts mit der Sache zu tun hätte. Daraufhin fragte die Verteidigung den Zeugen, ob dieser denn überhaupt vorbereitet werden wollte. Dieser verneinte die Frage, denn es gehe ja eigentlich um die eigenen Erinnerungen, die er selbst zum Fall habe. Nachdem der Zeuge die Frage, ob das, gemeint ist die Einladung zum Vorbereitungsgespräch, also von den uns unbekannten Personen, mit denen das Gespräch geführt wurde, komme, erneut nicht beantworten wollte, wegen seiner Aussagegenehmigung, wollte die Verteidigung als nächstes wissen, ob der Zeuge die Aussagegenehmigung dabei habe, denn die Verteidigung hätte sich diese gerne mal angeschaut. Der Zeuge antwortete, dies sei nur nach einer Rücksprache möglich (wir denken, er meinte wohl mit seiner ehemaligen Dienststelle). Daraufhin merkte er der Richter an, dass die Aussagegenehmigung dem Gericht ja vorliege und überreichte diese der Verteidigung. Die Verteidigung fragte ob, dieser nicht gesagt haben sollte, dass er das Behördenzeugnis nicht zur Verfügung gehabt habe, in der Aussagegenehmigung stehe etwas anderes. Dazu keine Antwort. Ob dem Zeugen diese überhaupt gegeben wurde? Keine Antwort. Sollte diese der Fall sein, so die Verteidigung, würde die Aussagegenehmigung nicht stimmen, auch gebe es keine Unterschrift und es sei nicht ersichtlich, welche Behörde diese Genehmigung ausgestellt habe, auf welcher Rechtsgrundlage könne man dies rechtfertigen? Keine Aussage. Wie lange das Gespräch gedauert haben sollte? Der Richter intervenierte und sagte diese Frage sei schon gestellt worden. Die Verteidigung beendet die Vernehmung des Zeugen mit dem Satz, „beenden wir diese Farce“. Der Richter entlässt den Zeugen.

Die Verteidigung fragte, ob dies der letzte Zeuge der Observation gewesen sei. Dies wurde von der Richterschaft bestätigt. Darauf wünschte die Verteidigung eine Erklärung abzugeben. Nämlich, dass zehn Zeugen unisono keine Erinnerungen hätten, diese kollektive Totalamnesie sei vom BfV orchestriert, warum dies so sei, darüber will die Verteidigung nicht spekulieren. Der ans Paranoide grenzende Ton habe sich verschärft, auch nachdem grobe Beschreibungen von Beamten des BfV im Netz aufgetaucht sind, die, auch wenn das BfV anderes behauptet hat, nicht zu der Identifizierung dieser beitragen würden. Die Verteidigung kenne das Verhalten der Mitarbeiter von Behörden wie BKA, LKA, BfV, weil sie diese auch ihrerseits des öfteren vernommen gehabt habe. Normalerweise haben die Zeugen die verdeckt ermitteln, Observationen durchführen, ein souveränes Verhalten, denn in ihrem Job müssen sie schnelle Entscheidungen treffen, sich unbemerkt bewegen können. Doch alle Zeugen, bis auf einen, die vorgeladen wurden, waren paranoid, ängstlich, haben nervöses Verhalten vor Gericht gezeigt. Diese Mitarbeiter seien doch eher vom Innen- als vom Außendienst. Diese Zeugen sind jetzt und waren auch damals, keine die an Observationen teilgenommen haben. Warum dies so ist, lässt sich nicht erklären.

Weiter fragte die Verteidigung, ob nicht alle Aussagen die aus Erkenntnisse des BfV stammen, seien diese direkt oder indirekt, ignoriert werden müssten, da diese nur mutmaßlicher Art seien. Die Richterschaft fragt die Verteidigung, was damit konkret gemeint wird? Dazu antwortete die Verteidigung, die Vergleichskopien (zur Feststellung aus welchen Kopierer angeblich Kopien stammen) seien gemeint, wie es denn dazu gekommen sei, denn die nächste Zeugin Frau Alice werde dazu evtl. ausholen und vermutlich nicht nur aus ihren eigenen Ermittlungen sprechen, sondern auch von Informationen, die man beim BKA vom BfV erhalten hätte. Dazu äußerte sich auch der Staatsanwalt, dass diese Rechtssicherheitsargumentation nicht nachvollziehbar sei, da die kommende Zeugin ihre Erinnerungen schildern würde. Die Verteidigung bezog sich auf einen Bericht der Zeugin Frau Alice. Die Richterschaft erklärte, dass es noch zu klären sei, woher denn die Erkenntnisse kommen würden und es noch Fragen gebe, wozu die Zeugin alles aussagen müsse. Danach wurde die Sitzung unterbrochen.

Pause bis 13:00

Nach der Pause verlas der Richter eine Mail vom 11.08.21 einer Frau Kunckel. Dabei handelte es sich um einen Vermerk, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg ein striktes Löschverfahren mit kurzen Löschfristen habe, das auch für Dokumente gelte, die an andere Landesämter weitergegeben werden. Daher lasse sich aus den Dokumenten nicht mehr rekonstruieren, wer mal an welcher Maßnahme beteiligt war. Es könne nur ein Behördenzeugnis ausgestellt werden

Die Zeugin Ulrike Alice wurde dann aufgerufen, 53 Jahre alt, Dienststelle Meckenheim, BKA, sie wüsste worum es geht. Sie hätte viele Vermerke während der Ermittlung gemacht, so der Richter und diese wären jetzt von Bedeutung, so weit sie nur aus ihren eigenen Erinnerungen erzählt und sich nicht auf die damaligen Informationen des BfV stützen würde.

Nun am 23.03.10 ging die Zeugin Alice mit einem Kollegen, den Herrn Nollte, in zwei Copyshops, um Vergleichskopien anzufertigen. Sie hatten die Infos dazu am Vortag vom VS erhalten und fertigten diese Vergleichskopien an. Zunächst Leerkopien, d.h. ohne ein Blatt einzulegen, dann mit Kopiervorlagen, also ein weißes Blatt wurde kopiert und schließlich wurde ein Blatt mit Text kopiert. Auf die Frage, um was für einen Text es sich gehandelt hätte, da hatte sie keine Erinnerung mehr. Sie war also nun in den Läden mit dem Kollegen, in einem war nur ein Kopierer vorhanden (Kaffeeladen) und im Kopierladen (Copyshop) waren acht Kopierer vorhanden, nummeriert und man bekommt einen zugewiesen. In beiden Fällen handelte es sich um Geschäfte, die in der Wrangelstraße in Berlin-Kreuzberg sind. Bei der Nachfrage wie viele Kopierer im Laden vorhanden seien, meinte die Zeugin es hätte sich aber auch um neun Stück handeln können, sie wüsste es aus der Erinnerung nicht mehr wirklich. Der Richter liest aus dem Bericht vor, dass es sich um acht gehandelt habe. Das Anfertigen der Vergleichskopien und das Verhalten in den jeweiligen Läden sollte so unauffällig wie möglich sein, da man verdeckt arbeitete, nicht auffallen wollte, da es ja sein könnte, das Angestellte der Läden die verdächtige/zu observierende Person kennt usw. Im Kopierladen wurden die Kopien nur an einem Kopierer gemacht, man wurde ja zugewiesen. Die Richterschaft fragte darauf, ob dann der Erfolg der Recherche nicht davon abhänge, an welchem Kopiergerät man die Vergleichskopie anfertige? Ja, sie hätten das vom Ergebnis des Gutachtens abhängig gemacht. Und was wäre bei einem negativen Ergebnis passiert, ob dann aus den anderen Kopierern Vergleichskopien gefertigt worden wären? Ja, vermutlich hätte man dann gegebenenfalls bei den anderen Kopierern Vergleichskopien gemacht. Die nächste Frage der Richterschaft zielte auf die Ergebnisse des Gutachtens ab, worauf die Zeugin antwortete, dass sich aus den Vergleichskopien habe feststellen lassen, dass sie genau an dem Gerät gemacht worden wäre. Die Richterschaft fragte auch nach dem Hersteller der Geräte, die im Kopierladen vorhanden waren, es handelte sich ausschließlich um Kopierer der Firma Canon, so die Zeugin.

Nun setzte die Verteidigung mit der Befragung an die Zeugin fort und wollte wissen, woher die Information an das BKA gekommen sei, auf welchem Wege. Das BfV hätte telefonisch Kontakt mit dem BKA aufgenommen. Wann dies gewesen sei? An das Datum konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Wie lange der Zeitabstand zwischen Telefonat und Überprüfung gewesen sei? Daran konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Ob Informationen über die Läden gesammelt wurden, bei denen die Vergleichskopien gemacht wurde, wurden diese aufgeklärt? Sie wüsste nichts davon, ob dies stattgefunden habe. Gebe es dafür spezielle Gründe? Warum wurde denn nicht vorher aufgeklärt, wie viele Kopierer es im Laden gab? Das wisse sie nicht. Hatte sie Informationen, an welchem Kopiergerät die Vergleichskopien anzufertigen seien? Nein, das glaube sie nicht, das hätte sie dann aufgeschrieben. Auch in Bezug auf eventuelle weitere Kopien, alles mögliche hätte passieren können, schon aufgrund des Wartens auf die Ergebnisse des Gutachtens. Warum wurde denn solange gewartet? Die Zeugin hatte dazu keine Antwort. Seien denn örtliche Kollegen vom BKA mit dem Anfertigen weiterer Kopien oder anderen Aufgaben beauftragt worden, sei das erwogen worden? Sie wüsste es nicht mehr, antwortete sie. Ob die Zeugin überrascht gewesen sei, so viele Kopierer im Laden vorzufinden, auch daran könnte sie sich nicht mehr erinnern. Da sie ja Ermittlungsführerin gewesen sei, ob das Anfertigen von den Kopien im Team besprochen wäre? Weiß ich nicht mehr, war die Antwort.

Sie wäre doch im Ermittlungsteam im Falle der MG (Militanten Gruppe) gewesen. Ja, das sei richtig. Ob es auch in diesen Ermittlungen eine Undercoveruntersuchung gegeben hätte? Der Staatsanwalt intervenierte und sagte, dass dies nichts mit dem Prozess zu tun habe. Die Verteidigung könnte dies erläutern, wenn die Zeugin den Saal verlasse und erinnerte an den Antrag des ersten Prozesstages. Um dies zu klären unterbricht der Richter die Verhandlung.

Nach ca. 20 Minuten ging die Verhandlung um 13:40 Uhr weiter.

Die Verteidigung fragte die Zeugin, ob es während der Ermittlungen im MG-Verfahren auch Undercoveroperation des BKA gegeben habe. Sie wüsste nicht, was damit gemeint sei, antwortete die Zeugein. Ob es Akten gegeben habe, die nur für das BKA waren, also Akten, die nicht in den Gerichtsakten auftauchten. Die Zeugin schweigt dazu. Die Erststellung eines Beitrages zur Militanzdebatte in der Interim, bekannt als die zwei aus der Muppetshow, stammte doch vom BKA. Wenn sie das als Undercoveroperation bezeichnen, ja dann stimme dies, so die Zeugin. Eine detaillierte Aussage wäre gut, da nicht alle im Saal Anwesenden mit dem MG-Verfahren vertraut sind. Es habe sich dabei um einen Beitrag zur Militanzdebatte gehandelt, der von Mitarbeitern des BKA erstellt wurde und als Verfasser seien die zwei aus der Muppetshow angegeben worden. Ob dies auch so in den Akten vermerkt worden sei? Wahrscheinlich nicht, antwortete die Zeugin. Hatten sie Kenntnisse über diese Operation, fragte die Verteidigung. Ja, sie habe irgendwann welche dazu erlangt. Ob es dazu auch im BKA Besprechungen gegeben habe. Sie bejahte dies. Ob es dazu Besprechungen gab, wo es darum ging ob all dies in den Akten auftauchen sollte? Dies wüsste sie nicht mehr. Ob dies damals gang und gäbe gewesen sei, das Akten manipuliert wurden, da sie sich gar nicht mehr erinnern könne? Dies sei der Zeugin nicht kundig. Also es würde sich hier um ein Unikat handeln, fragte die Verteidigung. Die Zeugin ging davon aus.

Wie sei es danach gewesen, als dies aufflog? Keine Antwort. Weil ja damals Herr Damm als Zeuge aussagte, dass zwei Akten geführt wurden, wodurch diese Doppelaktenführung herauskam und publik wurde.

Die Richterschaft fragte, ob es nur diese Maßnahme gegeben habe, oder ob es sich hier um mehrere handelt. Die Verteidigung antwortete, es seien mehrere gewesen, weil das BKA interne Akten geführt habe und die, die sie der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft damals gaben andere waren. Die Frage des Richters, ob sie das noch wisse, verneinte die Zeugin. Die Verteidigung fragte weiter, ob sie nicht mehr wisse, dass Kollegen von ihr, diesen Beitrag bewertet und analysiert haben, dahingehend ob dieser authentisch sei. Die Zeugin antwortete, nein, das wüsste sie nicht mehr und in dem Referat in dem sie tätig war, seien solche Dinge nicht ihre Aufgabe gewesen, man habe sich mit anderen Dingen befasst. Wurde denn darüber in und von ihrem Referat dazu ermittelt? Die Zeugin antwortete sie sei Ermittlungsführerin zu der Ermittlung gegen Personen gewesen. Ob all dies Folgen nach sich gezogen habe, fragte die Verteidigung, ob es in diesem Verfahren ähnliche Vorgänge gegeben hatte? Ob es eine Genehmigung von der Bundesanwaltschaft dazu gegeben habe? Die Zeugin wusste dies nicht. Ob es in diesem Verfahren ähnlichere Vorgänge gegeben hätte, Ermittlungen die nicht in den Akten auftauchen? Dies wusste die Zeugin nicht. Gäbe es denn Sicherheitshinweise, Sicherheitsmaßnahmen, die so etwas verhindern würden? Der Zeugin wäre dies nicht bekannt. Ob es denn Anweisungen an das Ermittlerteam gab, damit so etwas nicht mehr passieren würde? Keine Ahnung, aber sicherlich wurde so etwas besprochen, was konkret wüsste die Zeugin nicht.

Der Staatsanwalt fragte noch, ob die Zeugin noch konkret etwas in den Ermittlungen getätigt hätte, was noch nicht zur Sprache gekommen sei, außer dass sie Berichte zusammengefasst habe. Die Antwort darauf war nein, alles was mit der Zeugin direkt zu tun hatte, wäre schon berichtet worden. Die Richterschaft entließ die Zeugin.

Daraufhin fragte die Richterschaft ob noch Erklärungen abgegeben werden sollten? Die Verteidigung bejahte dies, nämlich zwecks der Produktionseinheit des Canon Kopierers, des BfV, der Schrift, der Erkennung von Personen auf dem Video – die Kammer hat sich diesbezüglich noch nicht entschieden. Zu dem Handschriftengutachten erklärte das Gericht, dass es die Mitteilung bekommen habe, dass es bis zum 20.10. dauern werde, bis das Gutachten angefertigt ist, dann müsse die entsprechende Zeugin erneut geladen werde. Auf die Frage der Verteidigung, ob das Gericht eine Zwischenmitteilung/-fazit abgeben werde, erklärte der Richter, dass die Kammer vorhabe nach der Zeugenvernehmung am 5.10. zusammenzutreten, um zu klären wo sie stehen und das auch transparent machen werde, vermutlich dann am 19.10.

Der Richter beendet die Sitzung um 14:00.

Der nächste Prozesstermin ist am 23. September um 10:00 Uhr am Landgericht Berlin, Turmstraße 91, Eingang Wilsnacker Str.

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